Dezembersoforthilfe
Wir geben die wichtigsten Antworten
Aufgrund des Krieges in der Ukraine sind die Kosten für Erdgas stark gestiegen. Hiervon sind sowohl private Verbraucher als auch Unternehmen, die auf Erdgas angewiesen sind, betroffen. Der Gesetzgeber hat daher Maßnahmen entwickelt, um Verbraucher bei der Bewältigung dieser gestiegenen Kosten zu unterstützen. Dazu erhalten viele Erdgaskunden eine finanzielle Soforthilfe im Dezember. Diese Einmalzahlung wird aus Mitteln des Bundes finanziert und soll Kunden bis zur Einführung der Gaspreisbremse (aktuell geplant für März 2023) entlasten.
Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Informationen zur Dezember-Soforthilfe für Erdgaskunden (§ 2 Abs. 4 Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz ESWG) für Sie zusammengefasst. Bitte beachten Sie, dass kurzfristige Änderungen möglich sind. Wir versichern, dass wir alle Leistungen im Rahmen der Dezember-Soforthilfe, genau wie vom Gesetzgeber vorgesehen, umsetzen werden.
Dezembersoforthilfe für Erdgaskunden
Am 14. November 2022 hat der Bundesrat entschieden, im Dezember diesen Jahres Erdgas- und Wärmekunden mit einer einmaligen Soforthilfe zu unterstützen. Die Einmalzahlung soll einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 schaffen und die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gas- und Wärmepreisbremse im kommenden Frühjahr überbrücken. Um die Verbraucher zu entlasten, übernimmt der Bund in diesem Jahr die fälligen Abschlagszahlungen für Gas und Wärme.
Die Dezember-Soforthilfe erhalten private Haushalte sowie kleine und mittelständische Unternehmen, die weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gas pro Jahr verbrauchen.
- Endverbraucher für Entnahmestellen mit einer registrierenden Leistungsmessung (RLM-Kunden), die einen Jahresverbrauch von 1,5 Millionen kWh übersteigen
- Endverbraucher für Entnahmestellen, die dort Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugung beziehen
- Zugelassene Krankenhäuser
Die oben genannten Kundengruppen erhalten dennoch Soforthilfe, sofern sie:
- Als Wohnraumvermieter oder Wohnungseigentümergemeinschaft das Erdgas an der Entnahmestelle weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen.
- Als spezifische soziale Einrichtungen
- Zugelassene Pflege-, Vorsorge-, oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
- Staatliche, staatlich anerkannte der gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs- Wissenschafts- und Forschungsbereichsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert sind oder
- Einrichtungen der medizinischen Rehabilitatin, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.
Der Betrag für die Entlastung durch die Dezember-Soforthilfe errechnet sich folgendermaßen:
- 1/12 der Jahresverbrauchsmenge, die wir im September 2022 für Sie prognostiziert haben
- Multipliziert mit dem Arbeitspreis, der für Ihre Lieferung Stand 1. Dezember vereinbart wurde
- Hinzu kommt der Grundpreis, anteilig für den Monat Dezember 2022 (1/12)
Die endgültige Höhe der Entlastung wird erst im Rahmen der nächsten Rechnung ausgewiesen.
Je nach Zahlungsart, wird die Umsetzung der Dezember-Soforthilfe unterschiedlich abgewickelt:
- Einzugsermächtigung / Sepa-Lastschriftmandat
- Wenn Sie uns in der Vergangenheit eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Dezemberabschlag 2022 nicht von Ihrem Konto abgebucht. Wir nehmen daher automatisch zum Ende des Monats Dezember keine Abbuchung für den Gasabschlag vor, Sie müssen nicht selbst tätig werden.
- Dauerauftrag / Eigene Überweisung
- Wenn Sie selbst eine Überweisung der Abschläge an uns tätigen, oder einen Dauerauftrag eingerichtet haben, können Sie die Überweisung für den Dezember stornieren. Bitte beachten Sie hierbei, dass die Dezember-Soforthilfe sich nur auf den Abschlag für Erdgas bezieht, nicht auf Strom oder Wasser. Sie können also nur den Abschlag für Erdgas komplett einbehalten.
- Falls Sie bereits eine Überweisung getätigt haben, wird der überschüssige Abschlag entsprechend mit Ihrer Jahresendabrechnung verrechnet.
Die endgültige Höhe der Entlastung wird erst im Rahmen der nächsten Rechnung ausgewiesen.
Haben Sie uns eine Einzugsermächtigung für Ihre Abschläge erteilt? Dann müssen Sie jetzt nicht tätig werden – wir kümmern uns automatisch um die Abwicklung der Dezember-Soforthilfe. Sollten Sie Ihre Abschläge per Dauerauftrag / Überweisung zahlen, schauen Sie bitte oben, wie Sie jetzt vorgehen müssen.
Für alle Erdgaskunden gilt weiterhin - Energie sparen lohnt sich! Die Höhe der Dezember-Soforthilfe orientiert sich an dem im Monat September 2022 prognostizierten Jahresverbrauch, unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch. Wenn Sie also weniger verbrauchen als prognostiziert, bleibt neben dem Abschlag noch etwas von der Einmalzahlung übrig. Energiesparen ist nicht nur gut für den eigenen Geldbeutel. Wer effektiv Energie spart, schont gleichzeitig die Umwelt, unterstützt die Unabhängigkeit von Energieimporten und trägt zur allgemeinen Versorgungssicherheit bei.
Wir weisen darauf hin, dass
- wir nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 EWSG verpflichtet sind, dem nach § 1 Abs. 4 EWSG zu bestellenden Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz die folgenden Daten zu übermitteln:
- die Liefermenge des Jahres 2021 der ersatzweise die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums,
- wir nach § 9 Abs. 5 Nr. 2 EWSG verpflichtet sind, dem nach § 1 Abs. 4 EWSG zu bestellenden Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz die flgenden Daten zu übermitteln:
- die Angaben zu den der der beantragten Erstattung zugrunde liegenden Kundenbeziehungen, zum Zweck der Plausibilisierung mit Angabe einer E-Mail-Adresse der einer Telefonnummer, der Postanschrift des Kunden, sowie der Abschlagszahlung des Kunden für September 2022 gemäß § 4 Absatz 3
- Zum 1. Oktober 2022 wurde der Mehrwertsteuersatz auf Erdgas von 19 % auf 7 % gesenkt. Diese Maßnahme ist vom 01.10.2022 bis 31.03.2024 zeitlich befristet.
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wurde im September 2022 ein Energiegeld in Höhe von 300 Euro ausgezahlt.
- Rentnerinnen und Rentner sowie Studieren erhalten im Dezember ebenfalls ein Energiegeld in Höhe von 300 Euro.
Welche weiteren Maßnahmen werden jetzt noch umgesetzt?
- (Dezember-) Soforthilfe / Einmalzahlung im Dezember 2022
- Gaspreisbremse
- Strompreisbremse
Gas- und Strompreisbremse
Für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen (unter 1,5 Millionen Kilowattstunden Gasverbrauch im Jahr) sowie für Vereine soll der Gaspreis von spätestens März 2023 bis April 2024 bei 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt werden – angestrebt wird die rückwirkende Geltung zum 1. Februar. Dieser günstige Preis gilt dann für 80 Prozent Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs. Eine befristete Gaspreisbremse soll ab Januar 2023 ebenfalls der von den hohen Preisen betroffenen Industrie dabei helfen, Produktion und Beschäftigung zu sichern. Der Preis für die Kilowattstunde wird hier auf 7 Cent gedeckelt. Neben der Gaspreisbremse ist auch eine Strompreisbremse ab 2023 vorgesehen – diese befindet sich ebenfalls noch im Gesetzentwurf.
Die Strompreisbremse soll ab Januar 2023 dazu beitragen, dass die Stromkosten insgesamt sinken. Der Strompreis für private Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen soll daher voraussichtlich bei 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt werden. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Für Industriekunden soll der Deckel bei 13 Cent für 70 Prozent des historischen Verbrauchs liegen. Die Informationen zur Gas- und Strompreisbremse basieren noch auf Gesetzesentwürfen und stehen daher unter dem Vorbehalt der Umsetzung im weiteren Gesetzgebungsverfahren.
Die Informationen zur Gas- und Strompreisbremse basieren noch auf Gesetzesentwürfen und stehen daher unter dem Vorbehalt der Umsetzung im weiteren Gesetzgebungsverfahren. Zudem können diese Entlastungsmaßnahmen technisch nicht schneller umgesetzt werden. Hinter der Strom- und Gasabrechnung stecken komplexe technische Systeme, die nun für Millionen von Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland umprogrammiert werden müssen. Damit am Ende alle Rechnungen korrekt sind, müssen wir und andere Energieversorger die Systeme mit höchster Sorgfalt umprogrammieren. Und das dauert ein bisschen.