Aufgrund des Krieges in der Ukraine sind die Kosten für Erdgas stark gestiegen. Hiervon sind sowohl private Verbraucher als auch Unternehmen, die auf Erdgas angewiesen sind, betroffen. Der Gesetzgeber hat daher Maßnahmen entwickelt, um Verbraucher bei der Bewältigung dieser gestiegenen Kosten zu unterstützen. Dazu erhalten viele Wärme- und Erdgaskunden eine finanzielle Soforthilfe im Dezember. Diese Einmalzahlung wird aus Mitteln des Bundes finanziert und soll Kunden bis zur Einführung der Gaspreisbremse (aktuell geplant für März 2023) entlasten.
Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Informationen zur Dezember-Soforthilfe für Wärme- und Erdgaskunden (§ 2 Abs. 4 Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz ESWG) für Sie zusammengefasst. Bitte beachten Sie, dass kurzfristige Änderungen möglich sind. Wir versichern, dass wir alle Leistungen im Rahmen der Dezember-Soforthilfe, genau wie vom Gesetzgeber vorgesehen, umsetzen werden.
Wer erhält die Dezember-Soforthilfe?
Die Dezember-Soforthilfe erhalten private Haushalte sowie kleine und mittelständische Unternehmen, die weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gas pro Jahr verbrauchen.
Wer erhält keine Dezember-Soforthilfe?
- Endverbraucher für Entnahmestellen mit einer registrierenden Leistungsmessung (RLM-Kunden), die einen Jahresverbrauch von 1,5 Millionen kWh übersteigen
- Endverbraucher für Entnahmestellen, die dort Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugung beziehen
- Zugelassene Krankenhäuser
Die oben genannten Kundengruppen erhalten dennoch Soforthilfe, sofern sie:
- Als Wohnraumvermieter oder Wohnungseigentümergemeinschaft das Erdgas an der Entnahmestelle weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen.
- Als spezifische soziale Einrichtungen
- Zugelassene Pflege-, Versorge-, oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
- Staatliche, staatlich anerkannte der gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs- Wissenschafts- und Forschungsbereichsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert sind oder
- Einrichtungen der medizinischen Rehabilitatin, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.
Wie wird die Dezember-Soforthilfe abgewickelt?
Je nach Zahlungsart, wird die Umsetzung der Dezember-Soforthilfe unterschiedlich abgewickelt:
- Einzugsermächtigung / Sepa-Lastschriftmandat
- Wenn Sie uns in der Vergangenheit eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Dezemberabschlag 2022 nicht von Ihrem Konto abgebucht. Wir nehmen im Dezember also automatisch keine Abbuchung für den Gasabschlag vor, Sie müssen nicht selbst tätig werden.
- Dauerauftrag / Eigene Überweisung
- Wenn Sie selbst eine Überweisung der Abschläge an die SVS-Versrgungsbetriebe tätigen, oder einen Dauerauftrag eingerichtet haben, können Sie die Überweisung für den Dezember stornieren. Bitte beachten Sie hierbei, dass die Dezember-Soforthilfe sich nur auf den Abschlag für Erdgas bezieht, nicht auf Strom oder Wasser. Sie können also nur den Abschlag für Erdgas komplett einbehalten.
- Falls Sie bereits eine Überweisung getätigt haben, wird der überschüssige Abschlag entsprechend mit Ihrer Jahresendabrechnung verrechnet.
- Jahresvorauszahlung
- Als Jahresvrauszahler wird die Dezember-Soforthilfe direkt mit Ihrer Jahresendabrechnung verrechnet. Sie müssen nicht selbst tätig werden.
Die endgültige Höhe der Entlastung wird erst im Rahmen der nächsten Rechnung ausgewiesen.
Was muss ich als Erdgaskunde jetzt tun?
Haben Sie uns eine Einzugsermächtigung für Ihre Abschläge erteilt oder sind Sie Jahresvorauszahler? Dann müssen Sie jetzt nicht tätig werden – wir kümmern uns automatisch um die Abwicklung der Dezember-Soforthilfe. Sollten Sie Ihre Abschläge per Dauerauftrag / Überweisung zahlen, schauen Sie bitte oben, wie Sie jetzt vorgehen müssen.
Für alle Erdgaskunden gilt weiterhin - Energie sparen lohnt sich! Die Höhe der Dezember-Soforthilfe orientiert sich an dem im Monat September 2022 prognostizierten Jahresverbrauch, unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch. Wenn Sie also weniger verbrauchen als prognostiziert, bleibt neben dem Abschlag noch etwas von der Einmalzahlung übrig. Energiesparen ist nicht nur gut für den eigenen Geldbeutel. Wer effektiv Energie spart, schont gleichzeitig die Umwelt, unterstützt die Unabhängigkeit von Energieimporten und trägt zur allgemeinen Versorgungssicherheit bei.
Mithilfe unseres Energiekostenrechners können Sie unter Angabe Ihres letzten Jahresverbrauchs sowie den Kosten aus der letzten Abrechnung individuell errechnen lassen, welche Kostensteigerungen für Erdgas auf Sie zukommen und wie Sie mit Energiesparmaßnahmen Ihre voraussichtlichen Erdgaskosten senken können.